Davon hat der Gesuchsgegner zu Recht Gebrauch gemacht. Die Gesuchstellerin hat keinen (verfassungsmässigen oder konventionsrechtlichen) Anspruch, bereits jetzt mit sämtlichen Verfahrensakten bedient zu werden und/oder in sie Einsicht zu nehmen. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Strafanzeige vom 12. April 2019 als auch in Bezug auf die neuerliche Strafanzeige der KESB Bern vom 13. Juni 2019. 5.3.2 Die Behauptung der Gesuchstellerin, es sei noch kein Ausstandsverfahren gegen den Gesuchsgegner durchgeführt worden, wirft bei der Beschwerdekammer grundsätzliche Fragen auf.