c sowie 107 StPO) und die gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen nicht richtig zu verstehen. Art. 101 Abs. 1 StPO sieht – wie ihr bereits erläutert wurde – vor, dass die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können. Die Akteneinsicht der Beschuldigten/Gesuchstellerin kann somit vor ihrer ersten Einvernahme zu den neuen Vorwürfen eingeschränkt werden. Davon hat der Gesuchsgegner zu Recht Gebrauch gemacht.