5.3 Das neuerliche Ausstandsgesuch ist unbegründet. Soweit die von der Gesuchstellerin aufgeworfenen Fragen nicht bereits durch die Verfügungen der Verfahrensleitung vom 24. Juni 2019 und vom 2. Juli 2019 geklärt wurden, ist zur Begründung in der gebotenen Kürze festzuhalten was folgt: 5.3.1 Die Beschwerdeführerin scheint das Institut des rechtlichen Gehörs / des Akteneinsichtsrechts (siehe Art. 3 Abs. 2 Bst. c sowie 107 StPO) und die gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen nicht richtig zu verstehen.