6 zeichnet werden, wenn der Gesuchsgegner nach Ablauf der von ihm angesetzten Frist zur Stellungnahme vom Beschuldigten eine Kostennote sowie einen Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland betreffend Eheschutz/vorsorgliche Massnahmen zu den Akten nahm. Auch der Umstand, dass der Gesuchsgegner dem Beschuldigten zuvor mehrfach eine Fristerstreckung gewährt hatte, begründet keine Befangenheit. Das Obergericht verletzte aus diesen Gründen kein Bundesrecht, wenn es das Ausstandsgesuch abwies, soweit es darauf eintrat.