Das Bundesgericht wies eine hierauf erhobene Beschwerde mit Urteil 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Es führte in Bezug auf einen behaupteten Ausstandsgrund aus (E. 2.3): Die Beschwerdeführerin, die ihr Ausstandsgesuch direkt an das Obergericht statt an die Staatsanwaltschaft richtete (vgl. Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 lit. a StPO) machte zu dessen Begründung Tatsachen geltend, die sich bereits mehr als zwei Wochen zuvor zugetragen hatten. Das Gesuch war somit verspätet. Insoweit, als sich das Obergericht dennoch inhaltlich damit befasste, ist der angefochtene Entscheid zudem nicht zu beanstanden. Es kann nicht als schwere Verletzung der Amtspflichten be-