Im Beschluss BK 19 5+6 vom 16. Januar 2019 erwog die Beschwerdekammer zum Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin was folgt (E. 4.3): Ob auf das Ausstandsgesuch mit Blick auf die relativ unkonkrete Begründung überhaupt eingetreten werden kann, muss nicht beantwortet werden, da das Gesuch offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO analog). In der gebotenen Kürze ist dazu auszuführen was folgt: Ausstandsbegehren sind gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug zu stellen, sobald man vom Ausstandsgrund Kenntnis erhält.