4. Der Gesuchsgegner führt aus, mit Urteil 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 habe das Bundesgericht im vorliegenden Strafverfahren bereits ein Ausstandsgesuch der Gesuchstellerin gegen ihn als Verfahrensleiter letztinstanzlich abgewiesen. Seit diesem Entscheid sei die Gesuchstellerin lediglich noch zu einer Einvernahme vorgeladen worden, weil eine neuerliche Anzeige gegen sie eingegangen sei. Die geltend gemachten Ablehnungsgründe der Parteilichkeit und Willkür seien nicht nachvollziehbar.