Die Verfahrensleitung sowie die zugelassenen Beweisanträge belegten die Befangenheit des Gesuchsgegners. Aufgrund seiner Parteilichkeit und seines willkürlichen Handelns sei er als Verfahrensleiter auszuwechseln. Schliesslich habe er es unterlassen, den Termin zur Einvernahme vom 13. Juni 2019 mit der Gesuchstellerin abzustimmen. Hierin liege ebenso eine Parteilichkeit zu Gunsten des Anzeigestellers und seines Anwalts vor. Dieses Vorgehen zeuge nicht vom Gebot der Gleichbehandlung und verstosse gegen das Willkürverbot.