3 men von Rechtsanwalt D.________ ausgestellt und von ihm unterschrieben worden. In dieser Vollmacht werde Rechtsanwältin C.________ nicht erwähnt. Im Weiteren beziehe sich das Urteil des Bundesgerichtes 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 nicht auf ein Ausstandsverfahren betreffend den Gesuchsgegner beim Obergericht des Kantons Bern. Bislang sei gegen den Gesuchsgegner kein Ausstandsverfahren geführt worden. Die Verfahrensleitung sowie die zugelassenen Beweisanträge belegten die Befangenheit des Gesuchsgegners.