Sie habe als Beschuldigte das verfassungsgemässe Recht, über Strafanzeigen inklusive aller Beilagen in schriftlicher Form in Kenntnis gesetzt zu werden, um sich gegen die Anschuldigungen verteidigen zu können. Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) garantiere ein faires Verfahren, welcher mit dem Anspruch auf Orientierung über den Gegenstand des Verfahrens und der Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung konkretisiert werde. Ohne Kenntnis der Verfahrensakte könne die Gesuchstellerin keine Stellungnahme einreichen. Die Strafanzeige vom 12. April 2019 trage zudem die Signatur von Rechtsanwältin C.__