3. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe keine Kenntnis von einer Strafanzeige vom 15. April 2019, sondern vom 12. April 2019. Zudem sei ihr diese ohne Beilagen zugestellt worden. Am 13. Juni 2019 habe der Gesuchsgegner ihr mitgeteilt, dass am 13. Juni 2019 eine weitere Strafanzeige der KESB Bern bei der Staatsanwaltschaft eingelangt sei. Diese Anzeige habe der Gesuchsgegner nicht zugestellt. Sie habe als Beschuldigte das verfassungsgemässe Recht, über Strafanzeigen inklusive aller Beilagen in schriftlicher Form in Kenntnis gesetzt zu werden, um sich gegen die Anschuldigungen verteidigen zu können.