_ beziehe, ist schlicht aktenwidrig. Soweit die Gesuchstellerin rügt, dass ihr Akten vorenthalten werde, verkennt sie, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Wahrung ihrer Rechte als beschuldigte Person geht, sondern einzig darum, ob Staatsanwalt B.________ mit seinem Vorgehen einen Ausstandsgrund gesetzt hat. […] Das Gesuch um vorsorgliche Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist allein schon deswegen abzuweisen, weil die unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden Verfahren einzig die Befreiung von Verfahrenskosten beinhalten könnte und weil dieses Institut bei der beschuldigten Person nicht vorgesehen ist.