2 Es gibt keinen Anlass, auf die Verfügung vom 24. Juni 2019 zurückzukommen, weil deren Begründung entgegen der Vorbringen der Gesuchstellerin zutreffend ist. Die Behauptung der Gesuchstellerin, dass sich das Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 nicht auf das Ausstandsverfahren gegen Staatsanwalt B.________ beziehe, ist schlicht aktenwidrig.