Am 2. Juli 2019 verfügte die Verfahrensleitung, es werde festgestellt, dass kein Anlass bestehe, auf die Verfügung vom 24. Juni 2019 zurückzukommen, und dass das vorsorglich gestellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werde. Diese Verfügung ist wie folgt begründet: