_, die 9 Zeilen umfasst, replizieren zu können. Nicht bekannt sind der Gesuchstellerin einzig die Beilagen zur neu am 15. April 2019 gegen sie eingegangenen Strafanzeige, die Staatsanwalt B.________ der Gesuchstellerin mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht zugestellt hat. Der Inhalt dieser Beilagen ist offensichtlich ohne Belang für das Ausstandsverfahren, weshalb die von Staatsanwalt B.________ mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 StPO getroffene Vorkehr nicht via Akteneinsicht im Ausstandsverfahren ausgehebelt werden darf. Das Gesuch um Akteneinsicht ist nach dem Gesagten abzuweisen.