Diese Verfügung ist wie folgt begründet: Nachdem die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts im Urteil 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 die Beschwerde der Gesuchstellerin abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war, stellt sich im vorliegenden Ausstandsverfahren einzig die Frage, ob Staatsanwalt B.________ im seitherigen Verfahrensabschnitt einen Ausstandsgrund gesetzt hat. Die diesbezüglichen Verfahrensschritte sind der Gesuchstellerin bekannt, weshalb es nicht vorgängiger Akteneinsicht bedarf, um zur Stellungnahme von Staatsanwalt B.________, die 9 Zeilen umfasst, replizieren zu können.