Am 24. Juni 2019 verfügte die Verfahrensleitung, dass das Akteneinsichtsgesuch abgewiesen, jedoch das Fristerstreckungsgesuch insoweit gutgeheissen werde, als die Frist zur Einreichung einer Replik bis am 5. Juli 2019 verlängert werde. Diese Verfügung ist wie folgt begründet: Nachdem die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts im Urteil 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 die Beschwerde der Gesuchstellerin abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war, stellt sich im vorliegenden Ausstandsverfahren einzig die Frage, ob Staatsanwalt B.________ im seitherigen Verfahrensabschnitt einen Ausstandsgrund gesetzt hat.