Am 21. Juni 2019 beantragte die Gesuchstellerin Akteneinsicht sowie eine Fristverlängerung von zehn Tagen. Am 24. Juni 2019 verfügte die Verfahrensleitung, dass das Akteneinsichtsgesuch abgewiesen, jedoch das Fristerstreckungsgesuch insoweit gutgeheissen werde, als die Frist zur Einreichung einer Replik bis am 5. Juli 2019 verlängert werde.