__ kein Ausstandsverfahren geführt» worden (vgl. Eingabe Gesuchstellerin vom 1. Juli 2019, S. 2). Nach Rückfrage bei der Gesuchsstellerin überwies der Gesuchsgegner das Ausstandsgesuch am 13. Juni 2019 an die Beschwerdekammer in Strafsachen und beantragte, das Ausstandsgesuch vom 31. Mai 2019 respektive [bestätigt am] 9. Juni 2019 sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 gab die Verfahrensleitung der Gesuchstellerin Gelegenheit, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Replik einzureichen. Am 21. Juni 2019 beantragte die Gesuchstellerin Akteneinsicht sowie eine Fristverlängerung von zehn Tagen.