Dies muss gemäss Praxis der Beschwerdekammer sinngemäss auch für die Durchführung des Hauptverfahrens gelten (Entscheide des Obergerichts des Kantons BK 16 142 vom 18. April 2016 E. 2.2, BK 15 330 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2 und BK 11 280 vom 17. November 2011 E. 3). Gründe, welche für ein Zurückkommen auf diese Praxis sprächen, sind nicht ersichtlich. 2.3 Die Beschwerde ist somit ausgeschlossen. Auf sie ist offensichtlich nicht einzutreten.