Das Verfahren sei deshalb einzustellen. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Akten dem Regionalgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen hatte, räumte Letzteres den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit ein, sich zur Frage der Wiederaufnahme zu äussern. In der angefochtenen Verfügung wies das Regionalgericht nun implizit die in der Einsprache verlangte Einstellung ab, indem es festgestellt hat, dass kein Grund für eine Verfahrenseinstellung vorliege. Gegen eine solche Verfügung ist eine Beschwerde jedoch ausgeschlossen: Gemäss Art. 309 Abs. 3 und Art.