b 2. Satzteil StPO genannte Ausnahme und ist der Beschwerde nicht zugänglich. 2.2.2 Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde spricht auch ein weiterer Grund: Der Beschwerdeführer machte in seiner Einsprache vom 7. März 2019 geltend, dass das Strafverfahren nach der Nichtanhandnahme vom 2. Februar 2018 nicht wieder hätte aufgenommen werden dürfen, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt gewesen seien. Das Verfahren sei deshalb einzustellen.