Dies ist vom Gesetzgeber so gewollt und dient der Verfahrensökonomie und -beschleunigung. Gerichtsverfahren sollen nicht durch Beschwerden erschwert und verzögert werden. Verfahrensleitende Anordnungen sind daher in der Regel nur mit dem Endentscheid anfechtbar (u.a. JENT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 65 StPO). Die angefochtene Verfügung fällt somit unter die in Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO genannte Ausnahme und ist der Beschwerde nicht zugänglich.