Die Fortführung des Verfahrens bewirkt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Sollte ein Schuldspruch erfolgen, steht es dem Beschwerdeführer offen, dagegen Berufung zu erheben und seinen Einwand, wonach das Verfahren zu Unrecht fortgeführt statt eingestellt worden sei, erneut überprüfen zu lassen. Sollte das Berufungsgericht zu einem anderen Schluss als das erstinstanzliche Gericht gelangen, wird der durch den erstinstanzlichen Schuldspruch erlittene Nachteil wieder beseitigt