2 [= Pra 2018 Nr. 22]). Der Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG zufolge muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren End- oder anderen Entscheid nicht mehr behoben werden kann. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen hingegen nicht aus.