Gleiches ergibt sich aus Art. 65 Abs. 1 StPO, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können. 2.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Einer näheren Prüfung bedarf jedoch die Frage, ob die angefochtene Verfügung der Beschwerde zugänglich ist. 2.2.1 Mit Blick auf die Praxis der Beschwerdekammer bedarf es für die Anfechtung einer im Vorfeld der Hauptverhandlung ergangenen, verfahrensleitenden Verfügung des Gerichts eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (vgl. zum Ganzen jüngst BK 19 100 vom 23. Mai 2019 E. 2.2.1 und E. 2.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).