2. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung (mehrfach) und Tätlichkeiten (mehrfach) zu Nachteilen von C.________ sei einzustellen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an das Regionalgericht Oberland zurückzuweisen. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).