Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 stellte das Regionalgericht fest, dass kein Grund für die Verfahrenseinstellung vorliege und das Strafverfahren fortgeführt werde. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 13. Juni 2019 Beschwerde ein und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 28. Mai 2019 betreffend Fortführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten (PEN 19 83) sei aufzuheben.