Die amtliche Entschädigung ist in dieser Höhe zu gewähren. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt worden ist, entfällt die Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: