a StPO wird abgesehen, da zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer vom Regionalgericht zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert wurde (siehe Verfügung des Regionalgerichts vom 7. Februar 2019), die Kündigung des Arbeitsverhältnisses seiner Lebenspartnerin noch nicht bekannt war (siehe Kündigungsschreiben vom 28. März 2019). Die Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 22. Juli 2019 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die amtliche Entschädigung ist in dieser Höhe zu gewähren.