8. Der Beschwerdeführer obsiegt im für ihn wesentlichsten Punkt, nämlich dass er derzeit die streitgegenständlichen Verfahrenskosten nicht (ab-)zahlen muss. Deswegen rechtfertigt es sich, dass der Kanton Bern die gesamten Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren trägt. Von der Anwendung von Art. 428 Abs. 2 Bst. a StPO wird abgesehen, da zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer vom Regionalgericht zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert wurde (siehe Verfügung des Regionalgerichts vom 7. Februar 2019), die Kündigung des Arbeitsverhältnisses seiner Lebenspartnerin noch nicht bekannt war (siehe Kündigungsschreiben vom 28. März 2019).