Sie soll namentlich dazu dienen, dem Beschwerdeführer genügend Zeit zu verschaffen, sich auf die Bezahlung (zumindest eines substanziellen Teiles) der ihm auferlegten Gerichtskosten vorzubereiten. Die Stundung ist allerdings nicht im verlangten Umfang von mindestens fünf Jahren zu gewähren, sondern nur im Umfang von drei Jahren (ab dem 31. Januar 2019), um die Möglichkeit von allenfalls anschliessenden Ratenzahlungen beizubehalten.