Die Stundung erweist sich in Anbetracht der veränderten finanziellen Verhältnisse – konkret des Wegfalls des Einkommens der Lebenspartnerin – als rechtlich angängig. Die im angefochtenen Entscheid auf S. 3, 2. Absatz bis S. 4 Mitte angestellte Berechnung ist nicht mehr korrekt, nachdem die vom Regionalgericht (damals richtigerweise) aufgerechneten CHF 2‘500.00 als Lohn der Lebenspartnerin aufgrund ihrer erhaltenen Kündigung weggefallen sind. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, näher auf die weiteren