6.3 Dem Beschwerdeführer ist hingegen insoweit beizustimmen, als er ausführen lässt, dass derzeit keine Bezahlung der Verfahrenskosten über CHF 44‘128.50 möglich ist. Infolgedessen ist die Möglichkeit einer Stundung zu prüfen – dies entsprechend dem eventualiter gestellten Rechtsbegehren. Die Stundung erweist sich in Anbetracht der veränderten finanziellen Verhältnisse – konkret des Wegfalls des Einkommens der Lebenspartnerin – als rechtlich angängig.