Damit ist auch diese Voraussetzung für einen möglichen Verfahrenskostenerlass nicht erfüllt. Schliesslich erwähnte der Beschwerdeführer, er habe Geld von seiner Mutter geschenkt erhalten, um eine Forderung der Staatsanwaltschaft begleichen zu können. Folglich scheint es nicht ausgeschlossen, dass in den nächsten Jahren weitere Schenkungen oder Erbgänge erfolgen. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist hingegen insoweit beizustimmen, als er ausführen lässt, dass derzeit keine Bezahlung der Verfahrenskosten über CHF 44‘128.50 möglich ist.