Seine Mittellosigkeit ist nach dem Gesagten nicht als andauernd zu qualifizieren. Das Regionalgericht hält zu Recht fest, dass die Verlustscheine in der Höhe von CHF 173‘000.00 aus der Zeit von 2005 bis 2010 stammen, d.h. aus der Zeit vor dem Strafverfahren PEN 15 158 und den damals in Frage stehenden, in den Jahren 2012 bis 2014 begangenen Straftaten. Die Verlustscheine resultieren mithin aus länger als zwei Jahre zurückliegenden Betreibungen. Damit ist auch diese Voraussetzung für einen möglichen Verfahrenskostenerlass nicht erfüllt.