Der Beschwerdeführer scheint im Gegenteil durchaus bemüht zu sein, seine von ihm selber verursachten Schulden irgendeinmal zurückzahlen zu können. Er ist dabei fortwährend mit seinen auf ihr rechtmässig zustehendes Geld wartenden Gläubigern und seiner Rechtsanwältin im Gespräch. Auch ist er bereit, zwecks Verjährungsunterbruchs regelmässig Schuldanerkennungen zu unterzeichnen. Darauf ist weiter aufzubauen. Seine Mittellosigkeit ist nach dem Gesagten nicht als andauernd zu qualifizieren.