b VKD uneinbringlich, wenn nach allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätzen der vollständige Ausfall feststeht oder zu erwarten ist und die Forderung deshalb direkt abgeschrieben werden muss. Uneinbringlichkeit der Forderung liegt insbesondere vor, wenn die Betreibung gegen die betroffene Person einen Verlustschein ergeben hat oder aus einer früheren, nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Betreibung ein Verlustschein resultierte und keine Hinweise darauf bestehen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der betreffenden Person seither massgeblich verändert haben (siehe zum