Wenn die Mittellosigkeit durch eigene Anstrengung (Erwerbstätigkeit, Veräusserung von Vermögenswerten, Wegfall von Kosten etc.) oder einen absehbaren Vermögenszufluss voraussichtlich zukünftig beseitigt werden kann, kommt angesichts der Möglichkeit einer Stundung ein Erlass noch nicht in Betracht. Die Frage, ob die Bezahlung für den Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt, richtet sich einerseits nach dem monatlichen Einkommen und andererseits nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Gesuchstellers und den Familienangehörigen, gegenüber welchen er unterstützungspflichtig ist.