Zentrales Kriterium ist die Mittellosigkeit. Für die Gewährung eines Erlasses muss die Mittellosigkeit andauernd sein. Massgeblich ist dabei, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Verfahrenskosten während der Verjährungsfrist von 10 Jahren (Art. 442 Abs. 2 StPO) nicht beglichen werden können. Wenn die Mittellosigkeit durch eigene Anstrengung (Erwerbstätigkeit, Veräusserung von Vermögenswerten, Wegfall von Kosten etc.) oder einen absehbaren Vermögenszufluss voraussichtlich zukünftig beseitigt werden kann, kommt angesichts der Möglichkeit einer Stundung ein Erlass noch nicht in Betracht.