6. 6.1 Die auferlegten Verfahrenskosten können von der zuständigen Gerichtsbehörde ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, wenn die Bezahlung für den Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt oder die Uneinbringlichkeit feststeht oder anzunehmen ist (Art. 425 StPO sowie Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Anknüpfungspunkt für die Stundung oder den Erlass von Verfahrenskosten gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Bst. a VKD (unzumutbare Härte) sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person. Zentrales Kriterium ist die Mittellosigkeit.