Aus dem Lohnausweis 2018 würden keine Spesen für Reise, Verpflegung und Übernachtung hervorgehen; der Beschwerdeführer habe auch keine solchen erhalten. Gemäss Lohnabrechnung Februar 2019 und März 2019 habe er aufgrund seiner Reklamationen im Februar und März 2019 einen Teil an die Mahlzeiten bezahlt erhalten.