Der Beschwerdeführer sei offenbar für die Verlustscheinsforderungen während der Zeit seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 10. Oktober 2017 nicht (mehr) betrieben worden. Gestützt auf die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Existenzminimumberechnung wäre mit dem familiären Überschuss beim Beschwerdeführer seit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit eine Lohnpfändung möglich gewesen. Dass eine solche erfolgt wäre, sei nicht ersichtlich. Allenfalls seien die Steuerforderungen erlassen und die Krankenkassenforderungen abgeschrieben worden.