4. Das Regionalgericht entgegnet, die Verlustscheine stammten aus der Zeit von 2005 bis 2010, d.h. aus der Zeit vor dem Strafverfahren PEN 15 158. Sie beträfen vorwiegend Forderungen der Steuerbehörde und der Krankenkasse. Es sei fraglich, ob die aktuellen Steuerraten und Krankenkassenprämien bezahlt würden. Der Beschwerdeführer sei offenbar für die Verlustscheinsforderungen während der Zeit seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 10. Oktober 2017 nicht (mehr) betrieben worden.