Die Berechnung des Existenzminimums der Vorinstanz basiere auf unvollständigen Zahlen, da dem Beschwerdeführer weder ein Zuschlag für auswärtiges Essen noch für den Arbeitsweg aufgerechnet worden sei. Schliesslich sei die Abzahlungsverpflichtung unverhältnismässig hoch, vergleiche man diese mit der Praxis zur unentgeltlichen Rechtspflege, wonach einem Gesuchsteller die Tragung von Gerichtsund Anwaltskosten zugemutet werde, wenn er in der Lage sei, diese innert eines Jahres bzw. innert 2 Jahren (bei aufwändigeren Prozessen) abzuzahlen.