Nach der Geburt des letzten Kindes habe die Partnerin und Mutter seiner drei jüngeren Kinder die Kündigung erhalten. Der Mutter sei es angesichts des Alters der Kinder bis auf weiteres nicht zuzumuten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Familie werde künftig das Existenzminimum nicht erreichen. Die Berechnung des Existenzminimums der Vorinstanz basiere auf unvollständigen Zahlen, da dem Beschwerdeführer weder ein Zuschlag für auswärtiges Essen noch für den Arbeitsweg aufgerechnet worden sei.