382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer lässt ausführen, angesichts der Verlustscheinsforderungen von CHF 173‘000.00 sowie der Alimentenrückstände von CHF 167‘000.00 sei nicht davon auszugehen, dass die Gerichtskosten von CHF 44‘128.50 auf dem Wege der Zwangsvollstreckung einbringlich wären. So sehr er und seine Partnerin sich in