Am 17. Juni 2019 ordnete die Verfahrensleitung einen Schriftenwechsel an und hiess das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, soweit die Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung betreffend, gut. Rechtsanwältin B.________ wurde als amtliche Rechtsvertreterin beigeordnet. Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Das Regionalgericht reichte am 25. Juni 2019 eine Stellungnahme ein, verzichtete aber auf das Stellen von Anträgen. Mit Replik vom 5. Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.