Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 271 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Juli 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Erlass von Verfahrenskosten Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau, Einzelgericht, vom 29. Mai 2019 (PEN 19 25) Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 29. Mai 2019 wies das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) um Erlass der ihm mit Urteil des Regionalgerichts PEN 15 158 vom 12. Januar 2016 auferlegten Verfahrenskosten von total CHF 44‘128.50 ab; es bewilligte indes eine monatliche Ratenzahlung in 41 Raten, erstmals per 30. Juni 2019. Diese Verfahrenskosten waren dem Beschwerdeführer bereits mit Entscheid des Regionalgerichts vom 22. September 2016 bis am 31. Januar 2019 gestundet worden. Gegen den Entscheid vom 29. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer am 12. Juni 2019 Beschwerde und beantragte was folgt: 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 29. Mai 2019 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die Gerichtskosten gemäss Urteil vom 12. Januar 2016 des Regio- nalgerichts Emmental-Oberaargau, Burgdorf, im Verfahren PEN 15 158, zuzüglich der oberin- stanzlichen Kosten von Fr. 150.00 zu erlassen. 2. Eventualiter: Der Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 29. Mai 2019 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die Gerichtskosten gemäss Urteil vom 12. Januar 2016 des Regio- nalgerichts Emmental-Oberaargau, Burgdorf, im Verfahren PEN 15 158, zuzüglich der oberin- stanzlichen Kosten von Fr. 150.00 um mindestens weitere 5 Jahre zu stunden. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen, unter Beiordnung der unterzeichnenden als amtliche Anwältin. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Am 17. Juni 2019 ordnete die Verfahrensleitung einen Schriftenwechsel an und hiess das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, soweit die Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung be- treffend, gut. Rechtsanwältin B.________ wurde als amtliche Rechtsvertreterin bei- geordnet. Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 verzichtete die Generalstaatsanwalt- schaft auf eine Stellungnahme. Das Regionalgericht reichte am 25. Juni 2019 eine Stellungnahme ein, verzichtete aber auf das Stellen von Anträgen. Mit Replik vom 5. Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die Abweisung des Erlassgesuchs unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer lässt ausführen, angesichts der Verlustscheinsforderungen von CHF 173‘000.00 sowie der Alimentenrückstände von CHF 167‘000.00 sei nicht davon auszugehen, dass die Gerichtskosten von CHF 44‘128.50 auf dem Wege der Zwangsvollstreckung einbringlich wären. So sehr er und seine Partnerin sich in 2 den letzten Jahren bemüht hätten, hätten der Kranführer in Temporäranstellung und die Serviceangestellte im Stundenlohn den Unterhalt der Familie nur knapp decken können. An die Abzahlung von Schulden sei nicht zu denken. Nebst sei- nem volljährigen, aber sich noch in Ausbildung befindlichen Sohn C.________ sei der Beschwerdeführer Vater von drei weiteren Kindern mit den Jahrgängen 2009, 2016 und 2019. Nach der Geburt des letzten Kindes habe die Partnerin und Mutter seiner drei jüngeren Kinder die Kündigung erhalten. Der Mutter sei es angesichts des Alters der Kinder bis auf weiteres nicht zuzumuten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Familie werde künftig das Existenzminimum nicht erreichen. Die Berechnung des Existenzminimums der Vorinstanz basiere auf unvollständigen Zahlen, da dem Beschwerdeführer weder ein Zuschlag für auswärtiges Essen noch für den Arbeitsweg aufgerechnet worden sei. Schliesslich sei die Abzahlungsver- pflichtung unverhältnismässig hoch, vergleiche man diese mit der Praxis zur unent- geltlichen Rechtspflege, wonach einem Gesuchsteller die Tragung von Gerichts- und Anwaltskosten zugemutet werde, wenn er in der Lage sei, diese innert eines Jahres bzw. innert 2 Jahren (bei aufwändigeren Prozessen) abzuzahlen. 4. Das Regionalgericht entgegnet, die Verlustscheine stammten aus der Zeit von 2005 bis 2010, d.h. aus der Zeit vor dem Strafverfahren PEN 15 158. Sie beträfen vorwiegend Forderungen der Steuerbehörde und der Krankenkasse. Es sei frag- lich, ob die aktuellen Steuerraten und Krankenkassenprämien bezahlt würden. Der Beschwerdeführer sei offenbar für die Verlustscheinsforderungen während der Zeit seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 10. Oktober 2017 nicht (mehr) be- trieben worden. Gestützt auf die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Exis- tenzminimumberechnung wäre mit dem familiären Überschuss beim Beschwerde- führer seit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit eine Lohnpfändung möglich gewesen. Dass eine solche erfolgt wäre, sei nicht ersichtlich. Allenfalls seien die Steuerforderungen erlassen und die Krankenkassenforderungen abgeschrieben worden. Dass der Beschwerdeführer aktuell andere Betreibungen habe, wie z.B. für die Alimentenrückstände betreffend C.________, die zu einer Lohnpfändung führen könnten, sei nicht belegt. Folglich könne nicht von einer Uneinbringlichkeit der Gerichtskosten ausgegangen werden. Eine Abzahlungsfrist von nicht einmal 3.5 Jahren für die Gerichtskosten sei nicht unverhältnismässig lang. Es sei zwar richtig, dass eine Abzahlungsmöglichkeit innert maximal zwei Jahren noch keine unzumutbare Härte darstelle. Dies bedeute aber nicht, dass eine unzumutbare Här- te vorliege, wenn die Gerichtskosten nicht innert zwei Jahren abbezahlt werden könnten. Die Praxis zur Rückzahlungsmöglichkeit der Gerichtskosten bei der un- entgeltlichen Rechtspflege könne für ein Erlassgesuch nicht analog angewendet werden. Sollte der Beschwerdeführer die Fahrten zu den Baustellen tatsächlich selber bezahlen müssen und keine Spesen dafür erhalten, wären die Kosten zu berücksichtigen. Dies wäre aber von ihm zu belegen. Dass die Partnerin des Verur- teilten schliesslich ihre Arbeitsstelle verloren habe, sei zum Entscheidzeitpunkt nicht bekannt gewesen. Beim obergerichtlichen Beschluss sei dies zu berücksichti- gen. 5. In der Replik lässt der Beschwerdeführer ergänzen, er bezahle der Partnerin für den Unterhalt der Kinder monatlich je CHF 700.00. Damit bezahle diese u.a. die 3 Krankenkassenprämien der Kinder. Die eigenen Krankenkassenprämien bezahle er direkt. Die (ausstehenden) Steuerraten zahle er mittels Abzahlungsvereinbarun- gen. Er sei bisher nicht in der Lage gewesen, an die Verlustscheinsforderungen Abzahlungen zu leisten. Dazu werde er auch künftig nicht in der Lage sein. Die Geburt des vierten Kindes und der Verlust der Arbeitsstelle der Partnerin liefen zwangsläufig auf Ausstände und Mahnungen u.a. der Steuerbehörde hinaus. Der Beschwerdeführer werde das Gespräch mit den Gläubigern suchen und hoffe, mit- tels Ratenzahlungen eine Lohnpfändung abwenden zu können. Während der ar- beitsintensiven Sommermonate seien einzelne Zahlungen erfolgt. Der Beschwer- deführer habe so Betreibungen abwenden können. Die Schulden seien in den letz- ten Jahren aber angestiegen. Er müsse zwecks Verjährungsunterbruchs regelmäs- sig Schuldanerkennungen unterzeichnen. Am 28. Juni 2019 habe vor der Schlich- tungsbehörde die Herabsetzung des Mündigenunterhalts von C.________ auf CHF 200.00 erreicht werden können. Den Beteiligten sei klar gewesen, dass dieser Betrag die Schulden des Beschwerdeführers gegenüber der Inkassostelle erhöhen werde. Der Sohn hingegen werde womöglich wiederum in die Sozialhilfe abfallen, sollte er für den Rest der Ausbildung keine Stipendien erhalten. Aus dem Lohnausweis 2018 würden keine Spesen für Reise, Verpflegung und Übernachtung hervorgehen; der Beschwerdeführer habe auch keine solchen erhalten. Gemäss Lohnabrechnung Februar 2019 und März 2019 habe er aufgrund seiner Reklamati- onen im Februar und März 2019 einen Teil an die Mahlzeiten bezahlt erhalten. 6. 6.1 Die auferlegten Verfahrenskosten können von der zuständigen Gerichtsbehörde ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, wenn die Bezahlung für den Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt oder die Uneinbringlichkeit feststeht oder anzunehmen ist (Art. 425 StPO sowie Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b des Verfah- renskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Anknüpfungspunkt für die Stundung oder den Erlass von Verfahrenskosten gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Bst. a VKD (unzumut- bare Härte) sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person. Zentrales Kriterium ist die Mittellosigkeit. Für die Gewährung eines Erlasses muss die Mittellosigkeit andauernd sein. Massgeblich ist dabei, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Verfahrenskosten während der Verjährungsfrist von 10 Jah- ren (Art. 442 Abs. 2 StPO) nicht beglichen werden können. Wenn die Mittellosigkeit durch eigene Anstrengung (Erwerbstätigkeit, Veräusserung von Vermögenswerten, Wegfall von Kosten etc.) oder einen absehbaren Vermögenszufluss voraussichtlich zukünftig beseitigt werden kann, kommt angesichts der Möglichkeit einer Stundung ein Erlass noch nicht in Betracht. Die Frage, ob die Bezahlung für den Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt, richtet sich einerseits nach dem monatlichen Einkommen und andererseits nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Gesuchstellers und den Famili- enangehörigen, gegenüber welchen er unterstützungspflichtig ist. Härtefälle liegen primär bei allgemeiner, länger dauernder Mittellosigkeit vor. D.h. die betroffene Person lebt nahe dem Existenzminimum und es besteht keine Aussicht auf Besse- rung der finanziellen Lage. 4 Die Forderung ist im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b VKD uneinbringlich, wenn nach allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätzen der vollständige Ausfall feststeht oder zu erwarten ist und die Forderung deshalb direkt abgeschrieben werden muss. Uneinbringlichkeit der Forderung liegt insbesondere vor, wenn die Betrei- bung gegen die betroffene Person einen Verlustschein ergeben hat oder aus einer früheren, nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Betreibung ein Verlustschein resultierte und keine Hinweise darauf bestehen, dass sich die wirtschaftlichen Ver- hältnisse der betreffenden Person seither massgeblich verändert haben (siehe zum Ganzen Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 248 vom 11. Juli 2017 und BK 18 334 vom 25. September 2018). 6.2 Ein Erlass der dem Beschwerdeführer mit Urteil des Regionalgerichts PEN 15 158 vom 12. Januar 2016 auferlegten Verfahrenskosten von total CHF 44‘128.50 kommt aktuell nicht infrage. Dies primär deswegen, weil sich in Anbetracht der Ver- jährungsfrist von zehn Jahren die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und diejenigen seiner Familie – namentlich mit Blick auf ein mögliches zukünftiges Einkommen seiner Lebenspartnerin und Mutter seiner drei jungen Kinder – in den nächsten Jahren wieder ändern, sprich verbessern können. Die Beschwerdekam- mer erkennt weder einen Härtefall im Sinne des Gesetzes noch steht für sie die Uneinbringlichkeit fest. Der Beschwerdeführer scheint im Gegenteil durchaus bemüht zu sein, seine von ihm selber verursachten Schulden irgendeinmal zurück- zahlen zu können. Er ist dabei fortwährend mit seinen auf ihr rechtmässig zuste- hendes Geld wartenden Gläubigern und seiner Rechtsanwältin im Gespräch. Auch ist er bereit, zwecks Verjährungsunterbruchs regelmässig Schuldanerkennungen zu unterzeichnen. Darauf ist weiter aufzubauen. Seine Mittellosigkeit ist nach dem Gesagten nicht als andauernd zu qualifizieren. Das Regionalgericht hält zu Recht fest, dass die Verlustscheine in der Höhe von CHF 173‘000.00 aus der Zeit von 2005 bis 2010 stammen, d.h. aus der Zeit vor dem Strafverfahren PEN 15 158 und den damals in Frage stehenden, in den Jah- ren 2012 bis 2014 begangenen Straftaten. Die Verlustscheine resultieren mithin aus länger als zwei Jahre zurückliegenden Betreibungen. Damit ist auch diese Voraussetzung für einen möglichen Verfahrenskostenerlass nicht erfüllt. Schliess- lich erwähnte der Beschwerdeführer, er habe Geld von seiner Mutter geschenkt er- halten, um eine Forderung der Staatsanwaltschaft begleichen zu können. Folglich scheint es nicht ausgeschlossen, dass in den nächsten Jahren weitere Schenkun- gen oder Erbgänge erfolgen. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist hingegen insoweit beizustimmen, als er ausführen lässt, dass derzeit keine Bezahlung der Verfahrenskosten über CHF 44‘128.50 möglich ist. Infolgedessen ist die Möglichkeit einer Stundung zu prüfen – dies entsprechend dem eventualiter gestellten Rechtsbegehren. Die Stundung erweist sich in Anbe- tracht der veränderten finanziellen Verhältnisse – konkret des Wegfalls des Ein- kommens der Lebenspartnerin – als rechtlich angängig. Die im angefochtenen Ent- scheid auf S. 3, 2. Absatz bis S. 4 Mitte angestellte Berechnung ist nicht mehr kor- rekt, nachdem die vom Regionalgericht (damals richtigerweise) aufgerechneten CHF 2‘500.00 als Lohn der Lebenspartnerin aufgrund ihrer erhaltenen Kündigung weggefallen sind. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, näher auf die weiteren 5 noch umstrittenen Faktoren (aktuelle Steuerraten und Krankenkassenprämien; Frage der möglichen Lohnpfändung; Spesen für Reise, Verpflegung und Übernach- tung) einzugehen. Eine Stundung der Verfahrenskosten über CHF 44‘128.50 ist zu gewähren. Sie soll namentlich dazu dienen, dem Beschwerdeführer genügend Zeit zu verschaffen, sich auf die Bezahlung (zumindest eines substanziellen Teiles) der ihm auferlegten Gerichtskosten vorzubereiten. Die Stundung ist allerdings nicht im verlangten Umfang von mindestens fünf Jahren zu gewähren, sondern nur im Um- fang von drei Jahren (ab dem 31. Januar 2019), um die Möglichkeit von allenfalls anschliessenden Ratenzahlungen beizubehalten. 7. Die Beschwerde erweist sich als teilweise begründet. Der Entscheid des Regional- gerichts vom 29. Mai 2019 ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sind die Ge- richtskosten gemäss dem Urteil des Regionalgerichts PEN 15 158 vom 12. Januar 2016 in der Höhe von CHF 44‘128.50 bis am 31. Januar 2022 zu stunden. 8. Der Beschwerdeführer obsiegt im für ihn wesentlichsten Punkt, nämlich dass er derzeit die streitgegenständlichen Verfahrenskosten nicht (ab-)zahlen muss. Des- wegen rechtfertigt es sich, dass der Kanton Bern die gesamten Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren trägt. Von der Anwendung von Art. 428 Abs. 2 Bst. a StPO wird abgesehen, da zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer vom Regional- gericht zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert wurde (siehe Verfügung des Regionalgerichts vom 7. Februar 2019), die Kündigung des Arbeitsverhältnisses seiner Lebenspartnerin noch nicht bekannt war (siehe Kündigungsschreiben vom 28. März 2019). Die Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 22. Juli 2019 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die amtliche Entschädigung ist in dieser Höhe zu gewähren. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu den Ver- fahrenskosten verurteilt worden ist, entfällt die Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 29. Mai 2019 wird aufgehoben und dem Verurteil- ten/Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten gemäss dem Urteil des Regionalge- richts Emmental-Oberaargau PEN 15 158 vom 12. Januar 2016 in der Höhe von CHF 44‘128.50 bis am 31. Januar 2022 gestundet. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 3. Rechtsanwältin B.________ wird eine amtliche Entschädigung von CHF 2‘618.85 (in- kl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten) Bern, 23. Juli 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 7