5.4 Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, können nicht ausgemacht werden. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Anordnung von Sicherheitshaft rechtens. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der durch das Beschwerdeverfahren entstandene Aufwand der amtlichen Verteidigung bzw. die entsprechende Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO).